Diese liess er unbeantwortet. Dass man ihm nun die Verarrestierung von Vermögenswerten in Aussicht stellt (und der Ton im fünften Schreiben etwas schärfer wird), hat er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Als Folge davon wurde ihm ein Prozedere in Aussicht gestellt, welches seine Grundlage ausdrücklich im Gesetz findet. Dieses Vorgehen kann den objektiven Tatbestand der Drohung oder der Nötigung nicht erfüllen. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer durch das fragliche Schreiben in strafrechtlich relevantem Mass in Angst und Schrecken versetzt worden ist.