4 stellen. Der Beschuldigte drohte dem Beschwerdeführer somit mit einem gesetzlich vorgesehenen Nachteil. Sei Handeln war rechtmässig; eine Drohung i.S.v. Art. 180 oder 181 StGB liegt nicht vor. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, mögen einzelne Passagen des Schreibens aufgrund ihrer Unsachlichkeit befremden. Namentlich der Begriff «überfallmässig», mit dem das Vorgehen der Justizbehörden beim Vollzug eines Arrests beschrieben wird, ist als übertrieben zu bezeichnen.