10. In den Akten findet sich ein gegen den Beschwerdeführer gerichteter Verlustschein, am 8. Oktober 2017 ausgestellt durch das Betreibungsamt Luzern. Dieser Urkunde selber ist zu entnehmen, dass sie den Gläubiger zur Arrestlegung auf pfändbares Vermögen des Schuldners berechtigt. Die Gläubigerin D.________ AG, für die der Beschuldigte im Namen seiner Arbeitgeberin das Inkassoverfahren führte, wäre demnach berechtigt gewesen, ein Arrestbegehren gegen den Beschwerdeführer zu