Damit soll der vorsorgliche Zugriff eines (gefährdeten) Gläubigers auf Vermögenswerte des Schuldners, die nach einem ergebnislosen Betreibungsverfahren doch noch auftauchen, sichergestellt werden. Das alleinige Vorliegen eines definitiven oder provisorischen Verlustscheines genügt als Arrestgrund. Weitere Voraussetzungen verlangt das Gesetz nicht. Unter Vorbehalt der Verjährung kann der Gläubiger den Arrestgrund des Verlustscheines jederzeit anrufen (STOFFEL, in: Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 1, 95 und 98 zu Art. 271).