9. Jeder Gläubiger, der an einer Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein (Art. 149 Abs. 1 SchKG). Damit verfügt er von Gesetzes wegen über einen Arrestgrund und kann in der Schweiz gelegene Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen (Art. 149 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Ziff. 5 SchKG). Damit soll der vorsorgliche Zugriff eines (gefährdeten) Gläubigers auf Vermögenswerte des Schuldners, die nach einem ergebnislosen Betreibungsverfahren doch noch auftauchen, sichergestellt werden.