zu Art. 180). Droht einer dem anderen nachteilige, aber zulässige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung, weil der Bedrohte sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss (z.B. Drohung mit vertragskonformer, aber existenziell vernichtender Kündigung, mit einer psychisch schwer verkraftbaren Scheidung, mit begründeter Strafanzeige). Der Betroffene kann grundsätzlich keinen strafrechtlichen Schutz für eine Willens(betätigungs)freiheit in Anspruch nehmen, die ihm von Rechtes wegen nicht (mehr) zusteht (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art. 181).