Es geht ihm darum, sein Opfer richtiggehend zu terrorisieren. Der Angriff zielt auf die Beeinträchtigung der inneren Freiheit und der Psyche einer Person (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 180). Jedoch gibt es gewisse Einschränkungen in der freien Entfaltung der Persönlichkeit, die sich jedermann in einer Gesellschaft entgegenhalten lassen muss. Das Strafrecht schützt nur das Mass an innerer Freiheit, auf das eine Person Anspruch hat und in das sie sich keine Eingriffe gefallen lassen muss (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 6 zu Art. 180).