Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung schuldig (Art. 181 StGB). Bei diesen Tatbeständen verletzt der Täter den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl seines Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem er ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung er direkt oder indirekt als von sich abhängig erscheinen lässt. Es geht ihm darum, sein Opfer richtiggehend zu terrorisieren.