8. Der Drohung gemäss Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung schuldig (Art. 181 StGB).