7. Die Generalstaatsanwaltschaft führt mit Verweis auf Art. 265 Abs. 2 und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) aus, dass das Vorliegen eines Verlustscheins einen Arrestgrund darstelle. Weitere Voraussetzungen verlange das Gericht nicht. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer im inkriminierten Schreiben somit einen Nachteil angedroht, der gesetzlich vorgesehen sei. Damit liege keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vor, womit eine strafrechtlich relevante Drohung oder Nötigung ausser