Die Nichtanhandnahme erfolgt ohne vorangehende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft. Jedoch ist ihre Anordnung zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft ohne Eröffnung einer Untersuchung die Polizei zuvor gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO noch mit Erhebungen beauftragt hatte (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 310 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2011 E. 3).