6. Die Staatsanwaltschaft stützte die angefochtene Verfügung auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO. Gemäss dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Nichtanhandnahme erfolgt ohne vorangehende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft.