Um solche neu entdeckten Vermögenswerte jederzeit mit Arrest belegen lassen zu können, sei ein Pfändungsoder Konkursverlustschein seit dem Bestehen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ein typischer Arrestgrund. Den Schuldner in einem Mahnschreiben auf dieses Recht hinzuweisen, stelle weder eine Drohungs- noch eine Nötigungshandlung dar. Der Beschwerdeführer habe bereits vier solche Mahnschreiben erhalten, die ohne Reaktion geblieben seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihn das fünfte Schreiben nun plötzlich in Angst und Schrecken versetzen solle.