5. Dagegen wendet der Beschuldigte zusammenfassend ein, im Auftrag seiner Arbeitgeberin gehandelt und nichts Unrechtmässiges getan zu haben. Das Betreibungsregister gäbe über den Vermögensstatus einer Person keine Auskunft. Selbst wenn darin Pfändungsverlustscheine ersichtlich seien, könne der Verlustscheinsschuldner jederzeit zu neuem Vermögen kommen. Um solche neu entdeckten Vermögenswerte jederzeit mit Arrest belegen lassen zu können, sei ein Pfändungsoder Konkursverlustschein seit dem Bestehen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ein typischer Arrestgrund.