Damit seien Arrestgründe gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG nicht gegeben. Dies hätte die Gläubigerin respektive der Beschuldigte mit einfachen Abklärungen herausfinden können. Dessen Schreiben habe keinen anderen Zweck gehabt, als ihn willentlich in Angst und Schrecken zu versetzen und ihn zu einer ihm zurzeit nicht möglichen Abzahlung der Schuld zu nötigen. Insbesondere durch das Wort «überfallmässig», aber auch durch die anderen Passagen des Schreibens erachtet der Beschwerdeführer die Tatbestände der Drohung und der Nötigung als erfüllt.