2 4. Der Beschwerdeführer machte in seiner Anzeige und nun auch im Beschwerdeverfahren geltend, der Beschuldigte drohe ihm mit der Arrestierung, obwohl eine solche zurzeit nicht möglich sei. Es sei aus den Unterlagen des Betreibungsamtes seiner Wohngemeinde klar ersichtlich, dass er über kein Vermögen verfüge und von der Sozialhilfe lebe. Er würde schlicht kein Geldvermögen oder Gegenstände von Wert besitzen, die verarrestiert werden könnten. Damit seien Arrestgründe gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG nicht gegeben.