BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschuldigte ist Angestellter beim Inkassobüro C.________. In dessen Namen sandte er am 17. Januar 2018 ein mit «Arrestandrohung» betiteltes Schreiben an den Beschwerdeführer, welches folgenden Passus enthielt: