Im daraufhin eröffneten Beschwerdeverfahren plädierte der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 für eine Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2018 schloss auch die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. Juni 2018 und hielt dabei vollumfänglich an seinen bisherigen Anträgen fest. Weiter verlangte er eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten nach richterlichem Ermessen, welche direkt zur Tilgung der Schuld bei der Gläubigerin verwendet werden solle.