Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. April 2018 erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Mai 2018 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung EO 18 1229/LER sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung wegen Drohung und Nötigung zu eröffnen. Weiter sei festzustellen, dass er seine Rechte als Privatkläger nicht habe wahrnehmen können bzw. ihm diese verweigert worden seien, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschuldigten und der Anklagebehörde. Im daraufhin eröffneten Beschwerdeverfahren plädierte der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 für eine Abweisung der Beschwerde.