Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 179 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 26. April 2018 (EO 18 1229) Erwägungen: 1. Am 22. Januar 2018 reichte B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 des Kantons Luzern Strafanzei- ge ein wegen Drohung und Nötigung. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 wurde das Verfahren von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen, in der Folge jedoch nicht an die Hand genommen. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. April 2018 er- hob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Mai 2018 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung EO 18 1229/LER sei aufzuheben und es sei eine Stra- funtersuchung wegen Drohung und Nötigung zu eröffnen. Weiter sei festzustellen, dass er seine Rechte als Privatkläger nicht habe wahrnehmen können bzw. ihm diese verweigert worden seien, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschuldigten und der Anklagebehörde. Im daraufhin eröffneten Beschwerde- verfahren plädierte der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 für eine Abwei- sung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2018 schloss auch die Ge- neralstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdeführer replizierte am 13. Juni 2018 und hielt dabei vollumfänglich an sei- nen bisherigen Anträgen fest. Weiter verlangte er eine Parteientschädigung zu sei- nen Gunsten nach richterlichem Ermessen, welche direkt zur Tilgung der Schuld bei der Gläubigerin verwendet werden solle. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die ange- fochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschuldigte ist Angestellter beim Inkassobüro C.________. In dessen Namen sandte er am 17. Januar 2018 ein mit «Arrestandrohung» betiteltes Schreiben an den Beschwerdeführer, welches folgenden Passus enthielt: Mit einiger Verwunderung müssen wir feststellen, dass Sie alle unsere vorangegangenen Schreiben in oben angeführter Angelegenheit ignoriert haben und Sie offenbar davon ausgehen, dass Sie nichts zur Lösung Ihres Problems beizutragen haben. Sie übersehen dabei, dass wir im Besitze eins Ver- lustscheins sind, der uns von Gesetzes wegen berechtigt, jederzeit Ihr Einkommen und allfälliges Vermögen gerichtlich verarrestieren zu lassen. Dazu braucht es keine neue Betreibung. Dass solche Massnahmen für Sie äusserst kostspielig und vor allem sehr unangenehm und zuweilen auch peinlich sein können, insbesondere wenn der Arrest in Form einer Lohn-, Bank- oder Postkonto- sperrung erfolgt, brauchen wir nicht zu betonen. Solche Massnahmen erfolgen überfallmässig durch die Justizbehörden und meistens in einem für Sie äusserst unpassenden Moment. Daran sollten Sie denken, wenn Sie sich weiterhin einer Bereinigung Ihres Problems verweigern sollten. (…) 2 4. Der Beschwerdeführer machte in seiner Anzeige und nun auch im Beschwerdever- fahren geltend, der Beschuldigte drohe ihm mit der Arrestierung, obwohl eine sol- che zurzeit nicht möglich sei. Es sei aus den Unterlagen des Betreibungsamtes seiner Wohngemeinde klar ersichtlich, dass er über kein Vermögen verfüge und von der Sozialhilfe lebe. Er würde schlicht kein Geldvermögen oder Gegenstände von Wert besitzen, die verarrestiert werden könnten. Damit seien Arrestgründe gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG nicht gegeben. Dies hätte die Gläubigerin respekti- ve der Beschuldigte mit einfachen Abklärungen herausfinden können. Dessen Schreiben habe keinen anderen Zweck gehabt, als ihn willentlich in Angst und Schrecken zu versetzen und ihn zu einer ihm zurzeit nicht möglichen Abzahlung der Schuld zu nötigen. Insbesondere durch das Wort «überfallmässig», aber auch durch die anderen Passagen des Schreibens erachtet der Beschwerdeführer die Tatbestände der Drohung und der Nötigung als erfüllt. 5. Dagegen wendet der Beschuldigte zusammenfassend ein, im Auftrag seiner Ar- beitgeberin gehandelt und nichts Unrechtmässiges getan zu haben. Das Betrei- bungsregister gäbe über den Vermögensstatus einer Person keine Auskunft. Selbst wenn darin Pfändungsverlustscheine ersichtlich seien, könne der Verlustscheins- schuldner jederzeit zu neuem Vermögen kommen. Um solche neu entdeckten Vermögenswerte jederzeit mit Arrest belegen lassen zu können, sei ein Pfändungs- oder Konkursverlustschein seit dem Bestehen des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs ein typischer Arrestgrund. Den Schuldner in einem Mahn- schreiben auf dieses Recht hinzuweisen, stelle weder eine Drohungs- noch eine Nötigungshandlung dar. Der Beschwerdeführer habe bereits vier solche Mahn- schreiben erhalten, die ohne Reaktion geblieben seien. Es sei nicht nachvollzieh- bar, warum ihn das fünfte Schreiben nun plötzlich in Angst und Schrecken verset- zen solle. 6. Die Staatsanwaltschaft stützte die angefochtene Verfügung auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO. Gemäss dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Die Nichtanhandnahme erfolgt ohne vorangehende Unter- suchungshandlungen der Staatsanwaltschaft. Jedoch ist ihre Anordnung zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft ohne Eröffnung einer Untersuchung die Polizei zuvor gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO noch mit Erhebungen beauftragt hatte (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 310 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2011 E. 3). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft führt mit Verweis auf Art. 265 Abs. 2 und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) aus, dass das Vorliegen eines Verlustscheins einen Arrestgrund darstel- le. Weitere Voraussetzungen verlange das Gericht nicht. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer im inkriminierten Schreiben somit einen Nachteil ange- droht, der gesetzlich vorgesehen sei. Damit liege keine unzulässige Freiheitsbe- schränkung vor, womit eine strafrechtlich relevante Drohung oder Nötigung ausser 3 Betracht falle. Dieser Argumentation schliesst sich die Beschwerdekammer nach- folgend an. 8. Der Drohung gemäss Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schre- cken oder Angst versetzt. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung schuldig (Art. 181 StGB). Bei diesen Tatbeständen verletzt der Täter den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl seines Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem er ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung er direkt oder indirekt als von sich abhängig erscheinen lässt. Es geht ihm darum, sein Opfer richtiggehend zu terrorisieren. Der Angriff zielt auf die Beeinträchtigung der inneren Freiheit und der Psyche einer Person (DELNON/RÜDY, in: Basler Kom- mentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 180). Jedoch gibt es gewisse Ein- schränkungen in der freien Entfaltung der Persönlichkeit, die sich jedermann in ei- ner Gesellschaft entgegenhalten lassen muss. Das Strafrecht schützt nur das Mass an innerer Freiheit, auf das eine Person Anspruch hat und in das sie sich keine Eingriffe gefallen lassen muss (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 6 zu Art. 180). Droht einer dem anderen nachteilige, aber zulässige Handlungen an, so liegt darin keine un- zulässige Freiheitsbeschränkung, weil der Bedrohte sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss (z.B. Drohung mit vertragskon- former, aber existenziell vernichtender Kündigung, mit einer psychisch schwer ver- kraftbaren Scheidung, mit begründeter Strafanzeige). Der Betroffene kann grundsätzlich keinen strafrechtlichen Schutz für eine Willens(betätigungs)freiheit in Anspruch nehmen, die ihm von Rechtes wegen nicht (mehr) zusteht (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art. 181). 9. Jeder Gläubiger, der an einer Pfändung teilgenommen hat, erhält für den unge- deckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein (Art. 149 Abs. 1 SchKG). Damit verfügt er von Gesetzes wegen über einen Arrestgrund und kann in der Schweiz gelegene Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen (Art. 149 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Ziff. 5 SchKG). Damit soll der vorsorgliche Zugriff eines (gefährdeten) Gläubigers auf Vermögenswerte des Schuldners, die nach ei- nem ergebnislosen Betreibungsverfahren doch noch auftauchen, sichergestellt werden. Das alleinige Vorliegen eines definitiven oder provisorischen Verlustschei- nes genügt als Arrestgrund. Weitere Voraussetzungen verlangt das Gesetz nicht. Unter Vorbehalt der Verjährung kann der Gläubiger den Arrestgrund des Verlust- scheines jederzeit anrufen (STOFFEL, in: Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 1, 95 und 98 zu Art. 271). 10. In den Akten findet sich ein gegen den Beschwerdeführer gerichteter Verlustschein, am 8. Oktober 2017 ausgestellt durch das Betreibungsamt Luzern. Dieser Urkunde selber ist zu entnehmen, dass sie den Gläubiger zur Arrestlegung auf pfändbares Vermögen des Schuldners berechtigt. Die Gläubigerin D.________ AG, für die der Beschuldigte im Namen seiner Arbeitgeberin das Inkassoverfahren führte, wäre demnach berechtigt gewesen, ein Arrestbegehren gegen den Beschwerdeführer zu 4 stellen. Der Beschuldigte drohte dem Beschwerdeführer somit mit einem gesetzlich vorgesehenen Nachteil. Sei Handeln war rechtmässig; eine Drohung i.S.v. Art. 180 oder 181 StGB liegt nicht vor. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus- führt, mögen einzelne Passagen des Schreibens aufgrund ihrer Unsachlichkeit be- fremden. Namentlich der Begriff «überfallmässig», mit dem das Vorgehen der Jus- tizbehörden beim Vollzug eines Arrests beschrieben wird, ist als übertrieben zu be- zeichnen. An der mangelnden strafrechtlichen Relevanz des Schreibens ändert dies jedoch nichts. Der Beschwerdeführer hat seit Oktober 2017 bereits vier Schreiben erhalten, in denen er aufgefordert wurde, einen Regulierungsvorschlag zur Behebung seines Zahlungsproblems zu unterbreiten. Diese liess er unbeant- wortet. Dass man ihm nun die Verarrestierung von Vermögenswerten in Aussicht stellt (und der Ton im fünften Schreiben etwas schärfer wird), hat er seinem eige- nen Verhalten zuzuschreiben. Als Folge davon wurde ihm ein Prozedere in Aus- sicht gestellt, welches seine Grundlage ausdrücklich im Gesetz findet. Dieses Vor- gehen kann den objektiven Tatbestand der Drohung oder der Nötigung nicht erfül- len. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer durch das fragliche Schreiben in strafrechtlich relevantem Mass in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Ins- gesamt erweist sich die verfügte Nichtanhandnahme des Verfahrens als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Indem der Beschwerdeführer die Feststellung verlangt, er habe seine Rechte als Privatkläger nicht wahrnehmen können bzw. ihm seien diese verweigert worden, rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Konkret bringt er vor, er sei bei Anzeigestellung als Privatkläger aufgetreten. Als solcher hätte er das Recht gehabt, bei der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein. Er sei aber nie über die Einvernahme informiert worden und auch Aktenein- sicht habe man ihm nicht gewährt. Der Beschwerdeführer verlangt dafür eine Ge- nugtuung. 11.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 107 StPO haben die Partei- en Anspruch auf rechtliches Gehör. Darunter fällt namentlich das Recht, Akten ein- zusehen und an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a und b StPO). 11.3 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Anzeige vom 22. Januar 2018 ausdrück- lich als Privatkläger konstituiert. Damit gilt er gestützt auf Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO als Partei und kann grundsätzlich sämtliche Parteirechte ausüben. 11.4 Art. 147 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernom- menen Person Fragen zu stellen. Die Teilnahmerechte beziehen sich dem Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO nach nur auf Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte. Darüber hinaus bestehen Anwesenheitsrechte bei dele- gierten Einvernahmen nach Art. 312 Abs. 2 StPO. Keine Teilnahmerechte beste- hen bei Einvernahmen, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO durchführt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 147 und 5 N. 8 zu Art. 309). Gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO kann die die Staatsanwaltschaft noch vor Eröffnung einer Untersuchung polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. In diesem Verfahrensstadium geht es erst darum zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigt. Teilnahmerechte bestehen in diesem Verfahrensstadium noch keine. Am 19. März 2018 wurde der Beschuldigte von der Polizei einvernommen. Die Staatsanwaltschaft hatte die Polizei zuvor mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 309 Abs. 2 StPO mit «ergänzenden polizeilichen Ermittlungen», insbesondere mit der Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person, beauftragt. Die Einver- nahme fand aufgrund dieser Rückweisung noch im Rahmen der polizeilichen Er- mittlungen, vor Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft, statt. Ein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Demnach waren die Behörden auch nicht verpflichtet, ihn über die geplante Ein- vernahme zu informieren. Eine Verletzung der Teilnahmerechte oder des rechtli- chen Gehörs im Allgemeinen ist diesbezüglich nicht auszumachen. 11.5 Auch das Akteneinsichtsrecht ist in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO steht es den Parteien spätestens nach der ersten Einvernah- me der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft zu. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht das Akteneinsichtsrecht, gleich wie die Teilnahmerechte, noch nicht. Vorliegend wurde das Verfahren nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen gar nicht an die Hand genommen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht ver- letzt, indem ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine Akteneinsicht gewährt worden ist. Somit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 13. Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten. Eine Entschädigung für Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren wird ihm daher nicht zugesprochen. Dem Beschwer- deführer steht aufgrund des Unterliegerprinzips ohnehin keine Entschädigung zu. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 27. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7