3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten1/Beschwerdeführerin - dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) Bern, 12. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: