Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Verteidigungswechsel zum heutigen Zeitpunkt mit weiteren Verzögerungen verbunden wäre. Die Hauptakten des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten 2 umfassen gegenwärtig 12 Bundesordner. Ein neu eingesetzter amtlicher Verteidiger würde dementsprechend viel Zeit benötigen, um sich in den Fall einzulesen. Dem Anliegen der Beschwerdeführerin um eine beförderliche Behandlung ihres Strafverfahrens wäre damit nicht gedient.