Diese hat hiergegen aber offensichtlich nicht opponiert. 4.3 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermöchten. Es liegen weder konkrete Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor, noch bestehen anderweitige Anhaltspunkte, welche nahelegen würde, dass die amtliche Verteidigung nicht wirksam ist. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Verteidigungswechsel zum heutigen Zeitpunkt mit weiteren Verzögerungen verbunden wäre.