6 gemachten Vertrauensverlust nicht. Es handelt sich hierbei lediglich um Behauptungen der Beschwerdeführerin, welche nicht belegt sind und wenig glaubhaft erscheinen. Aus den Akten geht hervor, dass sich der amtliche Verteidiger sehr wohl, insbesondere auch im Haftverfahren, für die Interessen der Beschwerdeführerin eingesetzt hat. Das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt vom 12. Juni 2017 von Rechtsanwalt B.________ wurde auch der Beschwerdeführerin zugestellt. Diese hat hiergegen aber offensichtlich nicht opponiert.