nachvollziehbar dargelegt, dass eine Durchstellung am 24. April 2018 um 11.45 Uhr nicht möglich gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin noch an ihrem Arbeitsplatz gewesen sei und ein Anruf in der Mittagszeit aufgrund terminlicher Gründe des amtlichen Verteidigers nicht in Frage gekommen sei. Diese Begründung erscheint glaubhaft. Rechtsanwalt B.________ hat die Beschwerdeführerin denn auch am 25. April 2018 telefonisch erreicht. Aufgrund dieses Ereignisses kann daher nicht auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis geschlossen werden, das eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleisten würde.