Ein abgekürztes Verfahren kam für die Beschwerdeführerin daher nicht mehr in Betracht. Auch hierfür trifft den amtlichen Verteidiger somit keine Verantwortung, weshalb das Scheitern des abgekürzten Verfahrens keinen Vertrauensbruch zu Rechtsanwalt B.________ zu begründen vermag. Was das gerügte Nichteinhalten eines Telefontermins anbelangt, hat Rechtsanwalt B.________ nachvollziehbar dargelegt, dass eine Durchstellung am 24. April 2018 um 11.45 Uhr nicht möglich gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin noch an ihrem Arbeitsplatz gewesen sei und ein Anruf in der Mittagszeit aufgrund terminlicher Gründe des amtlichen Verteidigers nicht in Frage gekommen sei.