Gemäss Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist ganz am Anfang der Untersuchung die Möglichkeit eines solchen Verfahrens für die Beschwerdeführerin diskutiert worden. Als die Verfahrenskonturen dann klarer wurden, zeigte sich aber, dass wegen des Ausmasses der Beteiligung der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Anklage zusammen mit dem mitbeschuldigten Ehemann vor dem Kollegialgericht in Fünferbesetzung unumgänglich ist. Ein abgekürztes Verfahren kam für die Beschwerdeführerin daher nicht mehr in Betracht.