Damit hat er die Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft zureichend gewahrt. Dem amtlichen Verteidiger kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe sich zu wenig für eine beförderliche Behandlung des Falles eingesetzt. Rechtsanwalt B.________ trifft weiter auch keinen Vorwurf falscher Versprechungen hinsichtlich des nicht stattgefundenen abgekürzten Verfahrens. Gemäss Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist ganz am Anfang der Untersuchung die Möglichkeit eines solchen Verfahrens für die Beschwerdeführerin diskutiert worden.