Dies erscheint denn auch nicht realistisch, da es letztlich nicht im Einflussbereich des amtlichen Vertreters liegt, wann der Berichtsrapport effektiv vorliegt und zur Schlusseinvernahme mit anschliessender Anklageerhebung eingeladen wird. Aus den Akten und der angefochtenen Verfügung ergibt sich zudem, dass sich Rechtsanwalt B.________ mehrmals bei der Staatsanwaltschaft nach dem aktuellsten Stand der Ermittlungen erkundigt und zu einem möglichst raschen Voranschreiten des Strafverfahrens gemahnt hat (vgl. die Schreiben vom 24. Oktober 2017 und vom 31. Januar 2018). Damit hat er die Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft zureichend gewahrt.