An den Verfahrensverzögerungen selbst trifft ihn kein Verschulden. Entsprechendes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Folglich vermag das Nichteinhalten der Termine durch die Staatsanwaltschaft keinen Vertrauensverlust gegenüber Rechtsanwalt B.________ zu begründen. Hinweise, wonach Rechtsanwalt B.________ «hoch und heilig» versprochen haben soll, dass die Termine «zu 100 %» eingehalten würden, liegen nicht vor. Dies erscheint denn auch nicht realistisch, da es letztlich nicht im Einflussbereich des amtlichen Vertreters liegt, wann der Berichtsrapport effektiv vorliegt und zur Schlusseinvernahme mit anschliessender Anklageerhebung eingeladen wird.