5 Was den beabsichtigten Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses anbelangt, hat Rechtsanwalt B.________ die Beschwerdeführerin korrekt über die Termine orientiert, die ihm von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt worden sind. Dass sich die Termine für die Erarbeitung des Schlussrapports, die Schlusseinvernahme und die Anklageerhebung letztlich als unzutreffend erwiesen, liegt nicht im Verantwortungsbereich des amtlichen Verteidigers. Rechtsanwalt B.________ war lediglich Übermittler der Auskunft der Staatsanwaltschaft. An den Verfahrensverzögerungen selbst trifft ihn kein Verschulden.