die Strafverfahren wurden im Laufe der Ermittlungen vereinigt. Im Beschluss BK 18 139 vom 9. Mai 2018 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen auf Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschuldigten 2 hin festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot von der Staatsanwaltschaft verletzt worden sei. Dies ist letztlich der Hauptpunkt, den die Beschwerdeführerin ihrem amtlichen Verteidiger anlastet, nämlich, dass sich seine Auskünfte betreffend die Termine als unrichtig herausgestellt hätten. Dem amtlichen Verteidiger kann indes kein Vorwurf falscher Versprechungen gemacht werden.