Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigen keine konkreten, objektivierbaren Hinweise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses auf. Es kann auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.2 und 3.4 hiervor). Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wird gemeinsam mit demjenigen ihres Ehemannes (Beschuldigter 2) geführt resp. die Strafverfahren wurden im Laufe der Ermittlungen vereinigt.