Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung erweist sich als rechtmässig. Wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise festhalten, ist das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem amtlichen Verteidiger nicht als zerrüttet im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu betrachten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigen keine konkreten, objektivierbaren Hinweise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses auf.