2018, N. 2 zu Art. 134 StPO). Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (vgl. RUCK- STUHL, a.a.O., N. 9 zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2a zu Art. 134 StPO). 4.2 Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung erweist sich als rechtmässig.