In der Mittagspause habe der Anruf aus terminlichen Gründen seinerseits nicht erfolgen können. Es lägen weder objektive noch subjektive Gründe vor, welche den von der Beschwerdeführerin angestrebten Verteidigungswechsel rechtfertigen würde. Nichtsdestotrotz widersetze er sich einem Verteidigungswechsel nicht. 3.6 In der Replik hält die Beschwerdeführerin fest, das Vertrauen zu Rechtsanwalt B.________ bestehe aufgrund von diversen Ereignissen und nicht eingehaltenen Versprechungen nicht mehr.