Versprechungen, dass ein abgekürztes Verfahren realisierbar sei, seien weder seitens der Staatsanwaltschaft noch von ihm gemacht worden. Der mit Schreiben vom 23. April 2018 für den 24. April 2018, 11.45 Uhr, angekündigte Telefonanruf sei in der Tat erst am 25. April 2018 erfolgt. Am 24. April 2018 sei eine Durchstellung nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin noch am Arbeitsplatz gewesen sei. In der Mittagspause habe der Anruf aus terminlichen Gründen seinerseits nicht erfolgen können.