Anlässlich der persönlichen Besprechung vom 22. März 2018 habe er die Beschwerdeführerin gestützt auf die telefonische Rückmeldung der Staatsanwaltschaft informiert, dass diese alles daran setzte, dass der Entwurf der Anklageschrift bis spätestens am 3. April 2018 vorliege. Da der Entwurf bis heute nicht vorliege, sei zumindest subjektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Zweifel habe, ob sie auf seine Einschätzungen vertrauen könne. Versprechungen, dass ein abgekürztes Verfahren realisierbar sei, seien weder seitens der Staatsanwaltschaft noch von ihm gemacht worden.