Der amtliche Verteidiger führt an, er habe feststellen müssen, dass sich insbesondere aufgrund der langen Verfahrensdauer bei der Beschwerdeführerin der Eindruck verfestigt habe, sie werde nur ungenügend anwaltlich vertreten. Die Beschwerdeführerin erhebe diesbezüglich den Vorwurf, die amtliche Verteidigung habe sich zu wenig entschieden gegen die lange Verfahrensdauer zur Wehr gesetzt und sie immer wieder vertröstet, das Ermittlungsverfahren stehe kurz vor Abschluss. Es liege noch immer kein Entwurf der Anklageschrift vor. Er könne daher den Standpunkt der Beschwerdeführerin nachvollziehen, zumal sie sich von Anfang