Rechtsanwalt B.________ könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe sich zu wenig für eine beförderliche Behandlung des Falles eingesetzt oder falsche Versprechungen gemacht. Konkret behauptet werde bloss das Nichteinhalten eines Telefontermins. Ob es sich tatsächlich so verhalten habe, wie behauptet, könne nicht beurteilt werden. So oder anders würde ein derartig geringes Vorkommnis in Anbetracht der Dauer des Mandatsverhältnisses eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses nicht nachvollziehbar begründen können.