Rechtsanwalt B.________ habe einen Vertrauensbruch begangen, indem er ein abgekürztes Verfahren angestrebt habe, aus dem dann nichts geworden sei. Sie wolle festhalten, «dass das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht auf eine Schuldfrage hinsichtlich der erfolgten Verzögerung im Verfahren zurückzuführen sei». 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend legt sie dar, in der Beschwerde würden weder objektive noch subjektive Gründe für einen Verteidigungswechsel glaubhaft gemacht.