2 sich die Termine zeitlich weiter nach hinten verschoben hätten. Rechtsanwalt B.________ trage an diesen Verzögerungen aber kein Verschulden. Der amtliche Verteidiger halte zwar fest, dass er sich einem Verteidigungswechsel nicht widersetze. Er mache jedoch nicht geltend und es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass das Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin derart gestört sein könnte, dass keine wirksame Verteidigung mehr gewährleistet wäre.