Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, es treffe zu, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht habe abgeschlossen werden können. Der dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Termin per Ende März 2018 für den Schlussrapport, die Ansetzung der Schlusseinvernahme sowie die Ausarbeitung der Anklageschrift habe sich nachträglich als zu optimistisch herausgestellt. Der Arbeitsaufwand sei weit grösser als ursprünglich angenommen. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Situation für die Beschwerdeführerin angesichts der langen Verfahrensdauer schwierig gestalte.