Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 178 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 20. April 2018 (BA 15 694) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt seit Ende 2015 gegen A.________ (Beschuldigte 1/Beschwer- deführerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und deren Ehemann C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei (schwerer Fall). Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin eingesetzt. Am 4. April 2018 ersuchte die Be- schwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 20. April 2018 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2018 Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung vom 20. April 2018 sei aufzuheben und es sei Rechtsanwalt E.________ als neuer amtlicher Verteidi- ger einzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 4. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt B.________ reichte am 23. Mai 2018 eine Stellungnahme ein. Mit Replik vom 28. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch um Wechsel der amtlichen Vertei- digung geltend, sie habe mit Rechtsanwalt B.________ einige Probleme gehabt. Rechtsanwalt B.________ habe Versprechungen nicht eingehalten, sie mehrfach mit Ausreden vertröstet und am Ende doch nichts gemacht. Ein solches Verhalten sei inakzeptabel und habe zu einem massiven Vertrauensverlust geführt. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, es treffe zu, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht habe abgeschlossen werden können. Der dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Termin per Ende März 2018 für den Schlussrapport, die Ansetzung der Schlusseinver- nahme sowie die Ausarbeitung der Anklageschrift habe sich nachträglich als zu op- timistisch herausgestellt. Der Arbeitsaufwand sei weit grösser als ursprünglich an- genommen. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Situation für die Beschwerdefüh- rerin angesichts der langen Verfahrensdauer schwierig gestalte. Eine konkrete Störung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwalt B.________ werde aber nicht belegt, objektiviert oder glaubhaft gemacht. Es sei verständlich, dass die Be- schwerdeführerin jeweils enttäuscht gewesen sei und es als «vertrösten» empfun- den habe, wenn sich das geplante, ihr kommunizierte Vorgehen geändert habe und 2 sich die Termine zeitlich weiter nach hinten verschoben hätten. Rechtsanwalt B.________ trage an diesen Verzögerungen aber kein Verschulden. Der amtliche Verteidiger halte zwar fest, dass er sich einem Verteidigungswechsel nicht wider- setze. Er mache jedoch nicht geltend und es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass das Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin derart gestört sein könnte, dass keine wirksame Verteidigung mehr gewährleistet wäre. Auch seien keine an- deren Gründe ersichtlich, weshalb eine wirksame Verteidigung der Beschwerdefüh- rerin durch Rechtsanwalt B.________ nicht mehr gewährleistet sein könnte. 3.3 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Vertrauen zu Rechts- anwalt B.________ sei zerrüttet. Der amtliche Verteidiger habe Fristen nicht einge- halten und die versprochenen Rückrufe nicht getätigt. Am 22. März 2018 habe Rechtsanwalt B.________ sie in der Justizvollzugsanstalt F.________ besucht und ihr versichert, gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft werde der Entwurf der An- klageschrift und die Schlusseinvernahme bis zum 3. April 2018 vorliegen. Bis zum 3. April 2018 sei nichts geschehen. Sie trage keine Schuld, dass der Anzeigerap- port und der Schlussbericht der Polizei lücken- und mangelhaft seien. Sie habe ihre Pflicht getan und mit den Strafverfolgungsbehörden vollumfänglich kooperiert. Trotz ihrer Geständnisse dauere das Verfahren zu lange. Rechtsanwalt B.________ ha- be einen Vertrauensbruch begangen, indem er ein abgekürztes Verfahren ange- strebt habe, aus dem dann nichts geworden sei. Sie wolle festhalten, «dass das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht auf eine Schuldfrage hin- sichtlich der erfolgten Verzögerung im Verfahren zurückzuführen sei». 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend legt sie dar, in der Beschwerde würden weder objektive noch subjektive Gründe für einen Verteidigungswechsel glaubhaft gemacht. Trotz der Beteuerung, dass das Gesuch um Verteidigungswechsel nicht mit der Schuld- frage wegen der Verfahrensverzögerung zu tun habe, werde deutlich, dass das von der Beschwerdeführerin manifestierte Missbehagen im Wesentlichen durch die Verfahrensdauer begründet sei. Dass der amtliche Verteidiger für diese Dauer ver- antwortlich sei, werde nicht glaubhaft gemacht. Rechtsanwalt B.________ könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe sich zu wenig für eine beförderli- che Behandlung des Falles eingesetzt oder falsche Versprechungen gemacht. Konkret behauptet werde bloss das Nichteinhalten eines Telefontermins. Ob es sich tatsächlich so verhalten habe, wie behauptet, könne nicht beurteilt werden. So oder anders würde ein derartig geringes Vorkommnis in Anbetracht der Dauer des Mandatsverhältnisses eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses nicht nachvollziehbar begründen können. 3.5 Der amtliche Verteidiger führt an, er habe feststellen müssen, dass sich insbeson- dere aufgrund der langen Verfahrensdauer bei der Beschwerdeführerin der Ein- druck verfestigt habe, sie werde nur ungenügend anwaltlich vertreten. Die Be- schwerdeführerin erhebe diesbezüglich den Vorwurf, die amtliche Verteidigung ha- be sich zu wenig entschieden gegen die lange Verfahrensdauer zur Wehr gesetzt und sie immer wieder vertröstet, das Ermittlungsverfahren stehe kurz vor Ab- schluss. Es liege noch immer kein Entwurf der Anklageschrift vor. Er könne daher den Standpunkt der Beschwerdeführerin nachvollziehen, zumal sie sich von Anfang 3 an bereit erklärt habe, mit den Strafverfolgungsbehörden vollumfänglich zu koope- rieren und davon habe ausgehen dürfen, damit auch die Verfahrensdauer zu be- schleunigen. Offensichtlich sei nun aber gerade das Gegenteil eingetreten. Anläss- lich der persönlichen Besprechung vom 22. März 2018 habe er die Beschwerdefüh- rerin gestützt auf die telefonische Rückmeldung der Staatsanwaltschaft informiert, dass diese alles daran setzte, dass der Entwurf der Anklageschrift bis spätestens am 3. April 2018 vorliege. Da der Entwurf bis heute nicht vorliege, sei zumindest subjektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Zweifel habe, ob sie auf seine Einschätzungen vertrauen könne. Versprechungen, dass ein abgekürztes Verfahren realisierbar sei, seien weder seitens der Staatsanwaltschaft noch von ihm gemacht worden. Der mit Schreiben vom 23. April 2018 für den 24. April 2018, 11.45 Uhr, angekündigte Telefonanruf sei in der Tat erst am 25. April 2018 erfolgt. Am 24. April 2018 sei eine Durchstellung nicht möglich gewesen, da die Beschwer- deführerin noch am Arbeitsplatz gewesen sei. In der Mittagspause habe der Anruf aus terminlichen Gründen seinerseits nicht erfolgen können. Es lägen weder objek- tive noch subjektive Gründe vor, welche den von der Beschwerdeführerin ange- strebten Verteidigungswechsel rechtfertigen würde. Nichtsdestotrotz widersetze er sich einem Verteidigungswechsel nicht. 3.6 In der Replik hält die Beschwerdeführerin fest, das Vertrauen zu Rechtsanwalt B.________ bestehe aufgrund von diversen Ereignissen und nicht eingehaltenen Versprechungen nicht mehr. Es gehe nicht nur um nicht eingehaltene Telefonge- spräche oder darum, dass sich das Verfahren in die Länge ziehe, sondern um die leeren Versprechungen, welche der amtliche Verteidiger andauernd gemacht habe. Rechtsanwalt B.________ habe ihr bei jeder Verlängerung der Untersuchungshaft vorgemacht, dass er sie rausholen werde. Zudem habe sie Rechtsanwalt B.________ bei jedem Haftverlängerungsantrag auf die inhaltlichen Fehler hinge- wiesen. Diese seien vom amtlichen Verteidiger nie berücksichtigt und beim Gesuch um Haftentlassung nicht erwähnt worden. Im Juni 2017 habe Rechtsanwalt B.________ sie im Regionalgefängnis G.________ besucht und behauptet, dass die Staatsanwaltschaft ihr angeboten habe, in den vorzeitigen Strafvollzug überzu- treten. Sie habe Rechtsanwalt B.________ klar gesagt, dass sie daran kein Inter- esse habe. Kurz darauf habe sie die Mitteilung erhalten, dass nicht die Staatsan- waltschaft, sondern Rechtsanwalt B.________ den Antrag gestellt habe. Rechts- anwalt B.________ habe ihr hoch und heilig versprochen, dass die Daten zu 100 % stattfinden würden. Er sei sogar so weit gegangen, dass er ihrer Familie im Juni 2016 mitgeteilt habe, dass sie im August 2016 wieder nach Hause könne. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsse der amtliche Verteidiger offen und ehr- lich mit ihr reden und «ihr nicht Sachen vormachen, um alles zu verschönern, was nicht sei». Das Vertrauen sei nicht wegen der Länge des Verfahrens zerstört, son- dern aus dem Grund, dass der amtliche Verteidiger nicht ehrlich zu ihr sei und ihre Einwände bezüglich dem Verfahren nicht ernst nehme und in Betracht ziehe. 4. 4.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine 4 wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Re- gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidi- gung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in de- nen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi- gung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für ei- nen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrau- ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Per- son gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht be- dingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4; RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 134 StPO). Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (vgl. RUCK- STUHL, a.a.O., N. 9 zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2a zu Art. 134 StPO). 4.2 Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung erweist sich als rechtmässig. Wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die General- staatsanwaltschaft richtigerweise festhalten, ist das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem amtlichen Verteidiger nicht als zerrüttet im Sin- ne der Lehre und Rechtsprechung zu betrachten. Die Ausführungen der Be- schwerdeführerin zeigen keine konkreten, objektivierbaren Hinweise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses auf. Es kann auf die einlässlichen Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.2 und 3.4 hiervor). Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wird gemeinsam mit demjenigen ihres Ehemannes (Beschuldigter 2) geführt resp. die Strafverfahren wurden im Lau- fe der Ermittlungen vereinigt. Im Beschluss BK 18 139 vom 9. Mai 2018 hat die Be- schwerdekammer in Strafsachen auf Rechtsverzögerungsbeschwerde des Be- schuldigten 2 hin festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot von der Staatsan- waltschaft verletzt worden sei. Dies ist letztlich der Hauptpunkt, den die Beschwer- deführerin ihrem amtlichen Verteidiger anlastet, nämlich, dass sich seine Auskünfte betreffend die Termine als unrichtig herausgestellt hätten. Dem amtlichen Verteidi- ger kann indes kein Vorwurf falscher Versprechungen gemacht werden. 5 Was den beabsichtigten Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses anbelangt, hat Rechtsanwalt B.________ die Beschwerdeführerin korrekt über die Termine orien- tiert, die ihm von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt worden sind. Dass sich die Termine für die Erarbeitung des Schlussrapports, die Schlusseinvernahme und die Anklageerhebung letztlich als unzutreffend erwiesen, liegt nicht im Verantwor- tungsbereich des amtlichen Verteidigers. Rechtsanwalt B.________ war lediglich Übermittler der Auskunft der Staatsanwaltschaft. An den Verfahrensverzögerungen selbst trifft ihn kein Verschulden. Entsprechendes wird auch von der Beschwerde- führerin nicht geltend gemacht. Folglich vermag das Nichteinhalten der Termine durch die Staatsanwaltschaft keinen Vertrauensverlust gegenüber Rechtsanwalt B.________ zu begründen. Hinweise, wonach Rechtsanwalt B.________ «hoch und heilig» versprochen haben soll, dass die Termine «zu 100 %» eingehalten würden, liegen nicht vor. Dies erscheint denn auch nicht realistisch, da es letztlich nicht im Einflussbereich des amtlichen Vertreters liegt, wann der Berichtsrapport ef- fektiv vorliegt und zur Schlusseinvernahme mit anschliessender Anklageerhebung eingeladen wird. Aus den Akten und der angefochtenen Verfügung ergibt sich zu- dem, dass sich Rechtsanwalt B.________ mehrmals bei der Staatsanwaltschaft nach dem aktuellsten Stand der Ermittlungen erkundigt und zu einem möglichst ra- schen Voranschreiten des Strafverfahrens gemahnt hat (vgl. die Schreiben vom 24. Oktober 2017 und vom 31. Januar 2018). Damit hat er die Interessen der Be- schwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft zureichend gewahrt. Dem amtlichen Verteidiger kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe sich zu wenig für eine beförderliche Behandlung des Falles eingesetzt. Rechtsanwalt B.________ trifft weiter auch keinen Vorwurf falscher Versprechun- gen hinsichtlich des nicht stattgefundenen abgekürzten Verfahrens. Gemäss Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft ist ganz am Anfang der Untersuchung die Möglichkeit eines solchen Verfahrens für die Beschwerdeführerin diskutiert worden. Als die Verfahrenskonturen dann klarer wurden, zeigte sich aber, dass wegen des Ausmasses der Beteiligung der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Anklage zu- sammen mit dem mitbeschuldigten Ehemann vor dem Kollegialgericht in Fünferbe- setzung unumgänglich ist. Ein abgekürztes Verfahren kam für die Beschwerdefüh- rerin daher nicht mehr in Betracht. Auch hierfür trifft den amtlichen Verteidiger so- mit keine Verantwortung, weshalb das Scheitern des abgekürzten Verfahrens kei- nen Vertrauensbruch zu Rechtsanwalt B.________ zu begründen vermag. Was das gerügte Nichteinhalten eines Telefontermins anbelangt, hat Rechtsanwalt B.________ nachvollziehbar dargelegt, dass eine Durchstellung am 24. April 2018 um 11.45 Uhr nicht möglich gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin noch an ih- rem Arbeitsplatz gewesen sei und ein Anruf in der Mittagszeit aufgrund terminlicher Gründe des amtlichen Verteidigers nicht in Frage gekommen sei. Diese Begrün- dung erscheint glaubhaft. Rechtsanwalt B.________ hat die Beschwerdeführerin denn auch am 25. April 2018 telefonisch erreicht. Aufgrund dieses Ereignisses kann daher nicht auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis geschlossen werden, das eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleisten würde. In der Replik hat die Beschwerdeführerin zum Teil neue Vorwürfe unter dem Titel leere Versprechungen vorgetragen. Auch diese objektivieren indes den geltend 6 gemachten Vertrauensverlust nicht. Es handelt sich hierbei lediglich um Behaup- tungen der Beschwerdeführerin, welche nicht belegt sind und wenig glaubhaft er- scheinen. Aus den Akten geht hervor, dass sich der amtliche Verteidiger sehr wohl, insbesondere auch im Haftverfahren, für die Interessen der Beschwerdeführerin eingesetzt hat. Das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt vom 12. Juni 2017 von Rechtsanwalt B.________ wurde auch der Beschwerdeführerin zugestellt. Diese hat hiergegen aber offensichtlich nicht opponiert. 4.3 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, die einen Wechsel der amtli- chen Verteidigung zu begründen vermöchten. Es liegen weder konkrete Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor, noch bestehen anderweitige Anhalts- punkte, welche nahelegen würde, dass die amtliche Verteidigung nicht wirksam ist. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen. Lediglich der Vollständig- keit halber sei erwähnt, dass ein Verteidigungswechsel zum heutigen Zeitpunkt mit weiteren Verzögerungen verbunden wäre. Die Hauptakten des Strafverfahrens ge- gen die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten 2 umfassen gegenwärtig 12 Bundesordner. Ein neu eingesetzter amtlicher Verteidiger würde dementsprechend viel Zeit benötigen, um sich in den Fall einzulesen. Dem Anliegen der Beschwerde- führerin um eine beförderliche Behandlung ihres Strafverfahrens wäre damit nicht gedient. 5. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das ur- teilende Gericht festzusetzen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten1/Beschwerdeführerin - dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt H.________ (mit den Akten) Bern, 12. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8