3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die im Übrigen mittels Replikrecht die Möglichkeit gehabt hätte, sich zum Ausgang des Verfahrens und zum Kostenpunkt zu äussern. Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den bisherigen geringen Aufwand auf CHF 500.00 festgelegt.