Auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses ist ausnahmsweise zu verzichten, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, der gerügte Mangel sich jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall nicht mehr möglich und für die beschwerdeführende Partei weiterhin von praktischem Nutzen ist (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 151 vom 16. August 2011). Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Herausgabe der verlangten Dokumente mittlerweile (zumindest formell)