Somit sei die Beschwerdeführerin der Editionsverfügung vom 18. April 2018 zumindest formell nachgekommen. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beschwerde. Damit die Beschwerdekammer auf ein Rechtsmittel eintritt, muss an deren Beurteilung zum Zeitpunkt des Entscheids ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse bestehen. Ein Beschwerdeführer muss mit anderen Worten ein aktuelles und praktisches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Dies soll sicherstellen, dass ein Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet.