Es ist näher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, mit Eingabe vom 27. Mai 2018 habe die Beschwerdeführerin, vertreten durch H.________, ihr Aktienbuch sowie das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Person vom 16. Mai 2018 eingereicht. Somit sei die Beschwerdeführerin der Editionsverfügung vom 18. April 2018 zumindest formell nachgekommen.