(3.) Angaben (Bankverbindungen) bezüglich des Aktienkapitaleinzahlungskontos. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2018 Beschwerde und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die angefochtene Herausgabeverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge ersatzlos aufzuheben. Die Beschuldigten verzichteten mit Schreiben vom 16. Mai 2018 respektive vom 28. Mai 2018 auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren sei kostenfällig abzuschreiben. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.