Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 177 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern E.________ AG v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Aufforderung zur Herausgabe Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 18. April 2018 (W 16 35) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. April 2018 forderte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die E.________ AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) auf, gestützt auf Art. 265 Schweizerische Strafprozess- ordnung (StPO; SR 311) die folgenden Unterlagen herauszugegeben: (1.) Ver- zeichnis oder Meldeformular über die Inhaberaktionäre; (2.) Aktienbuch sowie die Belege, die einer Meldung nach den Art. 697i und 697j OR zugrunde liegen; (3.) Angaben (Bankverbindungen) bezüglich des Aktienkapitaleinzahlungskontos. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2018 Beschwerde und bean- tragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die ange- fochtene Herausgabeverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge ersatz- los aufzuheben. Die Beschuldigten verzichteten mit Schreiben vom 16. Mai 2018 respektive vom 28. Mai 2018 auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellung- nahme beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren sei kostenfällig abzu- schreiben. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, mit Eingabe vom 27. Mai 2018 habe die Be- schwerdeführerin, vertreten durch H.________, ihr Aktienbuch sowie das Ver- zeichnis der wirtschaftlich berechtigten Person vom 16. Mai 2018 eingereicht. So- mit sei die Beschwerdeführerin der Editionsverfügung vom 18. April 2018 zumin- dest formell nachgekommen. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beschwerde. Damit die Beschwerdekammer auf ein Rechtsmittel eintritt, muss an deren Beurtei- lung zum Zeitpunkt des Entscheids ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse be- stehen. Ein Beschwerdeführer muss mit anderen Worten ein aktuelles und prakti- sches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Dies soll sicherstellen, dass ein Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Auf das Er- fordernis des aktuellen und praktischen Interesses ist ausnahmsweise zu verzich- ten, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, der gerügte Mangel sich jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzel- fall nicht mehr möglich und für die beschwerdeführende Partei weiterhin von prakti- schem Nutzen ist (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 151 vom 16. August 2011). Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, ist die Beschwerdeführerin der Auffor- derung zur Herausgabe der verlangten Dokumente mittlerweile (zumindest formell) 2 nachgekommen. Die Beschwerdeführerin kann dementsprechend kein aktuelles In- teresse an einer Beschwerdebeurteilung mehr vorweisen. Eine Konstellation, in der ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten wäre, liegt nicht vor. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die im Übrigen mittels Replikrecht die Möglichkeit gehabt hätte, sich zum Ausgang des Verfahrens und zum Kostenpunkt zu äussern. Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den bisherigen geringen Aufwand auf CHF 500.00 festgelegt. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 27. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4